Info Seite zum Brauchtumsgutachten für Faschingswägen
Zur Erklärung, warum wir die Vorlage des Brauchtumsgutachtens ab 2025 für unseren Rosenmontagsumzug einführen werden, haben wir euch einige Informationen zusammengetragen.
- Wir erweitern diese Seite ständig. Aktualisierungen sind kursiv. -
Für Wagengruppen sind folgende Themenkomplexe zu beachten:
1. Gutachten eine amtlich anerkannten Sachverständigen für gezogene Wagen auf Brauchtumsveranstaltungen
Umgebaute Wägen haben in der Regel keine Hauptuntersuchung, Versicherung und dementsprechend keine Zulassung nach Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Um die Wägen im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, z.B. Faschingsumzüge, trotzdem im öffentlichen Straßenverkehr einsetzen zu dürfen, existiert eine Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
(https://www.gesetze-im-internet.de/stvouavsausnv_2/BJNR004810989.html)
Das Merkblatt über die erforderliche Ausrüstung der bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetzten Wägen macht die Forderungen der Ausnahmeverordnung anwenderfreundlicher (http://www.brauchtumsveranstaltungen.de/html/merkblatt.html).
In diesem Merkblatt wird für die Wägen grundsätzlich eine Betriebserlaubnis gefordert. Sind die eingesetzten Wägen „wesentlich verändert“ und werden auf ihnen Personen befördert, muss die Betriebssicherheit durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen in einem Gutachten bestätigt werden. Dieses Gutachten wird dann einer Betriebserlaubnis gleichgestellt.
Zur Erlangung des Gutachtens sollten möglichst viel Unterlagen zum Anhänger selbst und ggf. zum Zugfahrzeug vorliegen. Die Abnahme kann entweder direkt beim TÜV in Rastatt oder Karlsruhe oder bei geeigneten Werkstätten erfolgen.
Im Wesentlichen werden an euren Wägen überprüft
- Betriebserlaubnis
- Abmessungen (Länge, Breite, Höhe)
- Gewicht (wie viel Zuladung verträgt der Wagen noch?
- Beleuchtung
- Bremsanlage
- Aufhängung und Reifen
- Zugeinrichtung
- Aufbau, Absturzsicherung
- Auf-/Abstiege
Der TÜV Rastatt hat hierzu eine gut verständliche Zusammenfassung erstellt, die wir hier gerne mit euch teilen und als Download zur Verfügung stellen
Sofern der Wagen keine schweren Mängel aufweist, bekommt ihr eine Mängelliste und stellt ihn nach Abstellung der Mängel wieder vor. Wie genau das funktioniert, erklärt euch der Prüfer. Wenn alles den Regelungen entspricht, bekommt ihr das Gutachten.
Wir benötigen das Gutachten entweder bereits bei der Anmeldung oder spätestens 4 Wochen vor Umzugsbeginn von den teilnehmenden Gruppen.
1.1 Sonderfall 1: LKW als Umzugswagen
Einige Gruppen greifen auf LKW als Basisfahrzeug für ihren Umzugswagen zurück. Auch diese Wägen benötigen ein Brauchtumsgutachten. Solange der LKW eine gültige Zulassung hat, konzentriert sich die Begutachtung beim TÜV vordergründig auf die Aspekte der Personenbeförderung, z.B. Brüstungshöhen, Auf-/Abstiege, Haltemöglichkeiten, sowie geänderte Abmessungen und Gewichte.
1.2 Sonderfall 2: Verzierte Zugfahrzeuge
Verzierte oder mit Stromerzeugern bestückte Zugfahrzeuge sind nach Einschätzung unseres Beraters nicht wesentlich verändert und dienen nicht zur Personenbeförderung, die regulären Sitzplätze im Fahrzeug fallen nicht unter Personenbeförderung. Eine Verkleidung der Räder bzw. das Frontschild wird für die Erfüllung der Umzugsordnung benötigt und fällt ebenfalls nicht unter wesentliche Änderungen.
Verändert sich durch die Verkleidungen jedoch die Gesamtbreite des Fahrzeugs auf über 2,55m, greifen weitere Sonderregelungen, die im Vorfeld mit dem TÜV besprochen werden müssen. Idealerweise können die Verkleidungen für die An- und Abfahrt demontiert und erst während des Umzugs angebracht werden.
Euer Traktor, LKW oder Unimog benötigt also in den meisten Fällen kein Brauchtumsgutachten, wenn er lediglich als Zugfahrzeug dient. Eine gültige Zulassung ist in den meisten Fällen dennoch erforderlich.
2. Zugfahrzeuge mit mehr als 60km/h Höchstgeschwindigkeit
Hat das Zugfahrzeug eines Wagens für eine Brauchtumsveranstaltung eine baulich bedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60km/h, benötigt der gezogene Wagen eine Zulassung nach Fahrzeugzulassungsverordnung, d.h. Hauptuntersuchung, Haftpflichtversicherung und ein Kennzeichen. (§1 Abs. 1 Nr. 1 StVOuaVsAusnV 2)
Lkw und Unimog als Zugfahrzeug erschweren euch einen rechtlich abgesicherten Weg und die Teilnahme an Faschingsumzügen, sofern euer Wagen kein gültiges Kennzeichen besitzt.
3. Haftpflichtversicherung
Für den Betrieb von Brauchtumsfahrzeugen ist eine Haftpflichtversicherung notwendig, die wenigsten Kfz-Haftpflichtversicherungen decken diesen Risikobereich überhaupt ab. Bitte prüft mit eurer Versicherung, ob dies der Fall ist oder erweitert den Versicherungsschutz für die Faschingszeit. Wir arbeiten an einer einfachen Lösung für alle, die keinen geeigneten Versicherer finden. Mehr dazu, sobald wir eine Zusage haben.
Wichtig: Ohne Versicherungsschutz können wir euch nicht am Umzug teilnehmen lassen.
Wir haben ergänzend dazu eine Entscheidungshilfe Brauchtumsgutachten erstellt die ihr hier findet, sowie die gültige Umzugsordnung hier.
FAQ
Wie viel kostet das Gutachten?
Je nach Aufwand benötigt der Prüfer ca. 2h Stunden für die Erstellung des Gutachtens. Die Kosten liegen bei etwa 250-300€. Je mehr Unterlagen ihr mitbringt, umso schneller kann er arbeiten und umso günstiger wird es für euch.
Wie lange ist das Gutachten gültig?
Das Gutachten ist 2 Jahre lang gültig. Nach den zwei Jahren erfolgt eine wiederkehrende Begutachtung. Wurden Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen, ist die Begutachtung umgehend notwendig.
Wer macht die Begutachtung?
Der TÜV hat ausgebildete Prüfer, die sich mit dem Thema befassen. In Karlsruhe und Rastatt können die Begutachtungen durchgeführt werden. Solltet ihr eine LKW-Werkstatt in der Nähe haben, kann der TÜV-Prüfer die Begutachtung nach Rücksprache auch dort durchführen. Voraussetzung sind eine Werkstattgrube und ein Bremsenprüfstand.
Solltet ihr Probleme haben, Kontakt zum TÜV zu finden, helfen wir euch weiter.
Welche Unterlagen benötigen wir für das Gutachten?
Hilfreich sind alle Unterlagen über das Fahrzeug, z.B. Fahrzeugschein oder -brief (Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2), Betriebserlaubnis, Datenblätter oder alte Prüfberichte der Hauptuntersuchung. Vor der Begutachtung müsst ihr euren Wagen auf einer geeichten Waage gewogen haben, das machen z.B. die Firmen Zens, Südroh oder die Kieswerke. Diesen Wiegeschein benötigt der Prüfer für das Gutachten.
Wann machen wir die Begutachtung?
Die Begutachtung kann am rohbaufertigen Wagen erfolgen, die fertige Verzierung ist nicht relevant. Das bedeutet, dass der Aufbau und die Auf-/Abstiege fertig sein müssen, damit die späteren Maße erkennbar sind. Geprüft werden außerdem Beleuchtung, Reifen, Bremsen, Fahrgestell und die Zugeinrichtung. Idealerweise lasst ihr den Prüfer euren Wagen frühzeitig ansehen, bevor für größere Reparaturen alles zurückgebaut werden muss.
Wie viel kostet die Haftpflichtversicherung?
Das kommt auf eure Konditionen bei der Versicherung an. Als Richtwert kann man bei einem Gespann etwa 60-70€ pro Tag ansetzen.
Habt ihr weitere Fragen rund um dieses Thema könnt ihr uns gerne über unsere Kontakt Adresse erreichen.
Eure Weierer Geißböcke